Rz. 484

Für die Eröffnung und Unterhaltung eines Rodelhangs gelten die Grundsätze der Pistensicherungspflicht entsprechend.[1413] Der Verkehrssicherungspflichtige eines Rodelhangs ist verpflichtet, die Benutzer lediglich vor atypischen Gefahren der Rodelstrecke zu sichern oder zu warnen.[1414] Bei einer Rodelabfahrt auf einem Fahrweg im Hochgebirge muss typischerweise damit gerechnet werden, dass die Rodelstrecke teilweise in Kurven verläuft und das Gelände daneben abschüssige Stellen und Geröll aufweist.[1415] Vereisung und Verharschung der Piste stellen ebenfalls typische Gefahren einer Rodelpiste dar, mit denen der Rodler rechnen muss und auf die er sich einzustellen hat.[1416] Etwas anderes gilt bei einer über das Normalmaß hinausgehenden Vereisung in einer scharfen Kurve (40 m lange Eisplatte) einer Rodelbahn;[1417] in diesen Fällen kann eine Sperrung der Bahn notwendig sein; zumindest ist aber eine deutliche Warnung erforderlich. Der Verkehrssicherungspflichtige eines Rodelhangs ist verpflichtet, die Benutzung des Hangs mit aufblasbaren Gummischläuchen in Größe von Treckerreifen – erst recht in der Formation mehrerer wenig steuer- und abbremsbarer Geräte – zu verhindern.[1418] Er muss entweder das gefährliche Rodeln mit Gummireifen ganz untersagen oder zumindest unterschiedliche, voneinander getrennte Hangbereiche für Schlittenrodler und Reifenrodler zur Verfügung stellen. Wird ein Hang sowohl von Skifahrern als auch von Rodlern benutzt, so muss die Skipiste deutlich von der Rodelbahn abgegrenzt sein.[1419]

[1413] OLG Hamm, Urt. v. 10.2.1999 – 13 U 91/98, NJW-RR 2000, 100 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 27.1.1999 – 13 U 120/98, NJW-RR 2000, 102; OLG München, Urt. v. 20.4.1978 – 1 U 4285/77, VersR 1979, 1014.
[1414] OLG Köln, Urt. v. 22.12.1992 – 22 U 152/92, MDR 1994, 455.
[1415] OLG Köln, Urt. v. 22.12.1992 – 22 U 152/92, MDR 1994, 455.
[1416] OLG Hamm, Urt. v. 27.1.1999 – 13 U 120/98, NJW-RR 2000, 102.
[1418] OLG Hamm, Urt. v. 10.2.1999 – 13 U 91/98, NJW-RR 2000, 100 ff.
[1419] OLG Frankfurt, Urt. v. 21.6.1991 – 25 U 239/90, NJW-RR 1991, 1435 ff.

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