Rz. 344
Fahrstühle müssen regelmäßig gewartet werden.[881] Ältere Anlagen müssen nur die Sicherheit bieten, die nach den technischen Möglichkeiten zur Zeit ihrer Errichtung erreichbar war, auch wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft haben.[882] Der Hauseigentümer haftet nicht, wenn ein Fahrstuhlbenutzer wegen eines Niveauunterschiedes von 20 cm zwischen Fahrstuhl- und Geschossfußboden stürzt,[883] sofern der Aufzug dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung entspricht und nicht nachgerüstet werden musste (vgl. Rdn 352).
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