Rz. 316

Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (siehe dazu Rdn 293) muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht resultiert. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist.[767] Für besondere Umstände, die Ausnahmen von der Streupflicht begründen, wie beispielsweise deren Zwecklosigkeit oder Unzumutbarkeit infolge besonderer Wetterumstände, trägt der Streupflichtige die Darlegungs- und Beweislast.[768] Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar (vgl. auch § 2 Rdn 231), wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn feststeht, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist der Anspruchsteller beweispflichtig.[769] Der Anscheinsbeweis bezieht sich mithin auf die Kausalität der Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Unfall, nicht jedoch auf die Pflichtverletzung selbst.[770] Wer nach Ablauf der mit der Streupflicht verbundenen Zeit durch Glätte stürzt, muss beweisen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht ereignet hätte.[771]

Behauptet ein streupflichtiger Anlieger, er habe die Streupflicht mietvertraglich auf seinen Mieter überwälzt, so muss er substantiiert dartun und gegebenenfalls beweisen, wie er dies geregelt und dass er die Erfüllung seiner Verpflichtung überwacht hat.[772]

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