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Der Gaststätteninhaber hat für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Bereiche des Gaststättengrundstücks einschließlich des Zugangs zur Gaststätte und des dazu gehörenden Gästeparkplatzes Sorge zu tragen.[991] Der Wirt muss den Außenbereich und den Gästeparkplatz entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen des Verkehrs beleuchten. Außentreppen und Kellerschächte in der Nähe der Gastwirtschaft oder des Gästeparkplatzes müssen beleuchtet werden.[992] Die Verkehrssicherungspflicht für den Zugangsweg zu einer Gaststätte besteht nur, soweit es sich um Risiken handelt, die aus dem Gaststättenbetrieb hervorgehen.[993]

Ein nicht durch Matten abgesicherter grobmaschiger Gitterrost im Eingangsbereich, bei dem Gäste mit ihren Schuhen hängen bleiben können, verletzt die Verkehrssicherungspflicht.[994]
Das Aufstellen großer Granitsteine im Bereich des vor einer Gaststätte gelegenen Gehwegs, um das Parken auf dem Gehweg zu verhindern, verletzt die Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn diese deutlich sichtbar sind und auch von unaufmerksamen Gäste kaum übersehen werden können.[995]
Die Streupflicht des Gastwirts bei eisglattem Parkplatz ist gegenüber der Streupflicht eines privaten Eigentümers deutlich gesteigert.[996] Der zeitliche Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem der Betrieb einer Diskothek stattfindet, ist an den Besonderheiten des Diskothekenbetriebes auszurichten. Maßgeblich sind v. a. die Öffnungszeiten, in denen der besondere Publikumsverkehr einer Diskothek stattfindet.[997] Aber auch diese strengen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Sind beispielsweise auf dem Gästeparkplatz nach Tauwetter nur noch einzelne Reste von Schneematsch vorhanden, muss auch der Gastwirt nicht mehr streuen.[998]
Glasscherben auf dem Gästeparkplatz einer Diskothek muss der Betreiber entfernen, im Allgemeinen dürfte eine tägliche Kontrolle vor der Öffnung ausreichen.[999]
[991] BGH, Urt. v. 20.11.1984 – VI ZR 169/83, NJW 1985, 482 (483); OLG Köln, Urt. v. 23.6.1993 – 2 U 198/92, VersR 1993, 1497 (1498); OLG Köln, Beschl. v. 11.7.1997 – 19 W 18/97, VersR 1998, 605; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20.3.2013 – 1 T 70/13, juris Rn 6.
[992] BGH, Urt. v. 4.10.1966 – VI ZR 21/65, VersR 1966, 1188.
[993] OLG Köln, Urt. v. 31.5.1995 – 2 U 1/95, NJW-RR 1996, 277.
[995] OLG Köln, Urt. v. 23.6.1993 – 2 U 198/92, VersR 1993, 1497.
[996] BGH, Urt. v. 20.11.1984 – VI ZR 169/83, NJW 1985, 482.
[997] LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20.3.2013 – 1 T 70/13, juris Rn 6.
[998] OLG Celle, Urt. v. 10.11.1993 – 9 U 167/92, VersR 1995, 598.
[999] Vgl. LG Passau, Urt. v. 20.11.1995 – 1 O 679/95, VersR 1997, 590.

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