Rz. 507
Die Überdachung einer Tankstelle muss auch großen Fahrzeugen mit der nach § 32 Abs. 2 StVZO zulässigen Höhe ein Unterfahren erlauben. Ist dies nicht möglich, so ist der Tankstelleninhaber verpflichtet, auf die unzureichende Tankstellendachhöhe hinzuweisen oder ein Durchfahren zu verbieten.[1481]
Rz. 508
Zur Vermeidung einer Falschbetankung sind die Kraftstoffsorten an den Zapfsäulen eindeutig zu bezeichnen, so dass es auch für einen eiligen Kunden unschwer zu erkennen ist, welchen Kraftstoff er tankt.[1482]
Rz. 509
Die strengen Maßstäbe, die zum Befüllen eines Heizöltanks bei einem privaten Besteller entwickelt worden sind, gelten mit Rücksicht auf die großen Gefahren, die mit einer Überfüllung des Tanks verbunden sind, auch für die Sorgfaltspflichten beim Befüllen eines großen Tanks auf einem Tankstellengelände.[1483]
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