Rz. 429

Bestimmungen über allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schwimmbadgeräte enthält die DIN EN 13451–1. Die DIN EN 13451–10 befasst sich speziell mit Anforderungen für Sprungplattformen und Sprungbretter. Sprunganlagen und Sprungbecken müssen so beschaffen sein, dass die Springer, selbst wenn sie steil in das Wasser eintauchen und die Federkraft des Sprungbretts ausnutzen oder wenn ihnen der Sprung missglückt, den Grund nicht berühren. Es genügt nicht, Warnschilder aufzustellen, die auf die ungenügende Wassertiefe hinweisen.[1242] Die Badeaufsicht muss nicht jeden einzelnen Sprung von einem 5-Meter-Sprungturm freigeben und überwachen, insbesondere wenn bereits beobachtete Sprünge keinen Anlass zur Beanstandung geboten haben.[1243] Der Sprungbetrieb ist so zu organisieren, dass nicht von mehreren Plattformen gleichzeitig gesprungen wird.[1244] Vor der Freigabe eines Sprungturms an einem Mehrzweckbecken müssen die im Becken befindlichen Besucher vor dem Sprungbetrieb durch mehrmalige Durchsagen gewarnt werden.[1245] Insbesondere bei räumlich nicht getrenntem Sprung- und Schwimmbetrieb muss sich der Springer vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist. Demgegenüber dürfen die Schwimmer in weitem Umfang darauf vertrauen, dass Springer diese Verhaltenspflicht zum Eigenschutz und zum Schutz der Schwimmer befolgen; nur unter besonderen Umständen – etwa wenn der Springer den Schwimmer nicht rechtzeitig wahrnehmen kann – ist der Schwimmer verpflichtet, den Sprungbereich zu meiden.[1246]

[1242] OLG Celle, Urt. v. 20.8.1969 – 9 U 21/69, VersR 1969, 1049 (1050).
[1243] OLG Hamm, Urt. v. 1.2.1978, VersR 1979, 1064 mit Nichtannahmebeschluss des BGH, v. 10.7.1979 – VI ZR 125/78.

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