Rz. 397

Nach § 20 Abs. 1 BJagdG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Der Jagdleiter ist verpflichtet, in der Nähe von befahrenen Straßen Gefahren für den Straßenverkehr durch aufgescheuchtes Wild zu verhindern, sofern von der speziellen Art der Jagd eine Gefahr ausgeht, die über die allgemeine Gefahr des Wildwechsels über eine befahrene Straße hinausgeht.[1151] Deshalb ist der Jagdleiter verpflichtet, bei Treib- und Drückjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrene Straße zu treiben oder zu drücken, sondern das Treiben von der Straße möglichst wegzuführen und dabei durch dichte Treiberketten oder durch Anbringen von sog. Jagdlappen entlang der Straße einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen oder durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen.[1152] Der Veranstalter einer Drückjagd auf Wildschweine muss durch wirksame Maßnahmen sicherstellen, dass eine Gefährdung des Wohngebiets ausgeschlossen ist.[1153]

[1151] BGH, Urt. v. 10.2.1976 – VI ZR 160/74, VersR 1976, 593 (594); LG Aachen, Urt. v. 30.8.1990 – 6 S 176/90, VersR 1992, 74.
[1152] BGH, Urt. v. 10.2.1976 – VI ZR 160/74, VersR 1976, 593 (594); vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 30.8.1990 – 6 S 176/90, VersR 1992, 74, demzufolge das Aufstellen von Streckenposten und das Anbringen von sog. Jagdlappen bei einem von der Straße her einsehbaren Jagdgebiet nicht erforderlich sei; ablehnend: Gaisbauer, VersR 1992, 471 f., der zu Recht darauf hinweist, dass im Streitfall die Treibjagd nicht von der Straße weg, sondern parallel zu deren Verlauf geführt wurde; AG Daun, Urt. v. 20.3.2018 – 3b C 322/17, juris Rn 18.
[1153] LG Aschaffenburg, Urt. v. 30.7.1998 – 2 S 329/97, NJWE-VHR 1998, 279.

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