Rz. 397
Nach § 20 Abs. 1 BJagdG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Der Jagdleiter ist verpflichtet, in der Nähe von befahrenen Straßen Gefahren für den Straßenverkehr durch aufgescheuchtes Wild zu verhindern, sofern von der speziellen Art der Jagd eine Gefahr ausgeht, die über die allgemeine Gefahr des Wildwechsels über eine befahrene Straße hinausgeht.[1151] Deshalb ist der Jagdleiter verpflichtet, bei Treib- und Drückjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrene Straße zu treiben oder zu drücken, sondern das Treiben von der Straße möglichst wegzuführen und dabei durch dichte Treiberketten oder durch Anbringen von sog. Jagdlappen entlang der Straße einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen oder durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen.[1152] Der Veranstalter einer Drückjagd auf Wildschweine muss durch wirksame Maßnahmen sicherstellen, dass eine Gefährdung des Wohngebiets ausgeschlossen ist.[1153]
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