Rz. 401
An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten oder entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssen einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.[1167] Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BGH in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern gegenüber den Selbstschutzmaßnahmen, die den Zuschauern eines Feuerwerks obliegen, herabgesetzt.[1168] Gegenüber solchen Personen, die sich in der Nähe der Abschussstelle aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, entfällt in der Regel eine Haftung desjenigen, der erlaubnisfreie Feuerwerkskörper bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen an einem geeigneten Standort entzündet.[1169] Wer mit einer Kiste Feuerwerkskörper hantiert, während er eine brennende Zigarette im Mund hat, verletzt die Verkehrssicherungspflicht auch nach den für die Silvesternacht geltenden Grundsätzen.[1170]
Rz. 402
Der Veranstalter eines Großfeuerwerks genügt seiner Pflicht zur Sicherung der Zuschauer vor bestimmungswidrig explodierenden Feuerwerkskörpern nicht schon dadurch, dass er die technische Durchführung des Feuerwerks einem anerkannten Fachunternehmen überträgt. Er muss selbstständig überprüfen, ob die zum Schutz des Publikums ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen.[1171]
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