Rz. 448

Je nach Sportart bestehen unterschiedlich große Gefahren, dass sich die Sportler gegenseitig verletzen. Die zwischen den Sporttreibenden untereinander geltenden Sorgfaltsanforderungen werden durch das für die jeweilige Sportart geltende Regelwerk konkretisiert.[1294] Ein Sportler haftet nicht für Verletzungen, die er durch eine regelgerechte Sportausübung verursacht. Die regelwidrige Sportausübung kann dagegen zur Haftung führen. So verbietet beim Fußball z.B. die Regel 4 das Tragen von Ausrüstungsgegenständen, die für einen anderen Spieler eine Gefahr darstellen; die Regel 12 betrifft bestimmte verbotene Spielweisen. Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche Schäden eines Mitbewerbers grds. ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.[1295]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge