Rz. 400

Der Veranstalter eines Fastnachtsumzugs ist verpflichtet, von den Zuschauern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten. Er muss für die Umzugsteilnehmer Verhaltensmaßregeln aufstellen und für deren Beachtung und Durchsetzung sorgen.[1162] Eine schriftliche Aufforderung der Umzugsteilnehmer, sich nicht von den Gruppen zu entfernen, ist regelmäßig nicht ausreichend. Bei überschaubaren örtlichen Verhältnissen genügt es, wenn der Veranstalter Aufsichtspersonen zur Überwachung der Umzugsordnung einsetzt.[1163] Bei unüberschaubaren örtlichen Verhältnissen und großen Umzügen ist das Anbringen von Absperrgittern oder Absperrseilen zwischen Umzugsteilnehmern und Zuschauern erforderlich. Bei Faschingsumzügen müssen die Zuschauer damit rechnen, dass – wie allgemein üblich – Bonbons und andere kleinere Gegenstände von Karnevalswägen in die Zuschauermenge geworfen werden.[1164] Bei Massenveranstaltungen mit Alkoholkonsum müssen sich die Besucher darauf einstellen, dass nahezu zwangsläufig Getränke auf den Boden geraten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen an die regelmäßige Reinigung des Bodens gestellt werden.[1165] Bei einer Fastnachtsveranstaltung in einer Halle kann bei nasser Witterung und auf der Straße liegenden Schneeresten nicht verlangt werden, dass der Eingangsbereich völlig von Nässe frei bleibt.[1166]

[1162] LG Ravensburg, Urt. v. 15.8.1996 – 3 S 145/96, NJW 1997, 402.
[1163] LG Ravensburg, Urt. v. 15.8.1996 – 3 S 145/96, NJW 1997, 402.
[1164] LG Trier, Urt. v. 7.2.1995 – 1 S 150/94, NJW-RR 1995, 1364.
[1166] OLG Köln, Urt. v. 13.7.1993 – 22 U 34/93, VersR 1994, 1251.

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