Rz. 505

Die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage müssen zum Schutz des Eigentums des Benutzers so umfassend sein, dass bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage das Fahrzeug nicht beschädigt wird. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.[1470] Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage – sei es durch den Einsatz einer Videoanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen – ist nicht geboten.[1471] So muss etwa für den Fall, dass ein Fahrzeug nicht vollständig gerade in dem Trockenbereich der Anlage steht, Vorsorge getroffen werden, dass eine Beschädigung nicht eintreten kann;[1472] dies kann durch technische Vorkehrungen wie Lichtschranken geschehen, die verhindern, dass die Waschanlage anfährt, wenn das Fahrzeug nicht exakt in der vorgeschriebenen Position steht. Bei älteren Anlagen muss der Waschanlagenbetreiber notfalls seine Schutzpflichten durch den Einsatz von Bedienungspersonal erfüllen. Verfehlt ein Nutzer beim Einfahren in die Waschanlage die Führungsschiene, so dass sich das Fahrzeug in erkennbarer horizontaler Schieflage befindet und verzichtet er dennoch auf Rangierkorrekturen, haftet der Waschanlagenbetreiber nicht für sich daraus ergebende Kraftfahrzeugschäden.[1473] Der Betreiber einer Selbstwaschanlage in Form einer sogenannten Portalwaschanlage muss den Waschbetrieb nicht durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos überwachen. Vielmehr genügt es im Einzelfall, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen.[1474] Der Betreiber einer solchen Anlage muss mit dem Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen.[1475]

 

Rz. 506

Der Inhaber einer Autowaschanlage muss Vorkehrungen treffen, die ein Auffahren zweier Fahrzeuge verhindern.[1476] In automatischen Waschanlagen sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, allerdings nicht üblich.[1477] Auf die Gefahren durch eine Betätigung von Bremsen innerhalb der Waschanlage ist aber in geeigneter Weise hinzuweisen,[1478] etwa durch ein deutlich sichtbares Warnschild.[1479] Fährt der Fahrer über das Zeichen "Stop" geringfügig hinaus vor, ohne dass das inzwischen verkehrsübliche "Zurück"-Zeichen erscheint, und lässt er sein Fahrzeug dort stehen, so trifft den Fahrer keine Mitverantwortung für eine etwa dadurch verursachte Beschädigung beim späteren Waschvorgang.[1480]

[1470] BGH, Urt. v. 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, zfs 2018, 617 Rn 25.
[1471] BGH, Urt. v. 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, zfs 2018, 617 Rn 22 f.
[1472] LG Bonn, Urt. v. 2.11.1994 – 5 S 123/94, MDR 1995, 264.
[1475] LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.5.2017 – 2 O 8988/16, juris Rn 25.
[1476] OLG München, Urt. v. 31.1.1974 –1 U 3104/73, NJW 1974, 1143.
[1477] BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17, zfs 2018, 617 Rn 20.
[1478] BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17, zfs 2018, 617 Rn 25.
[1479] AG Nürtingen, Urt. v. 30.9.1994 – 16 C 1309/94, NJW-RR 1995, 1009; nach OLG München, Urt. v. 31.1.1974 – 1 U 3104/73, NJW 1974, 1143 sind solche Hinweisschilder nicht ausreichend.
[1480] OLG Koblenz, Urt. v. 30.6.1994 – 5 U 1939/93, NJW-RR 1995, 1135.

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