Rz. 384
Nur für atypische Gefahren ist der Waldbesitzer verkehrssicherungspflichtig. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Walbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnet.[1109]
Rz. 385
Atypische Gefahren sind beispielsweise
▪ | eine nicht hinreichend erkennbare Wegeabsperrung, wie etwa eine nicht mit Katzenaugen versehene Schranke.[1110] Wer einen Waldweg mit Weidedraht absperrt, muss diesen deutlich kenntlich machen.[1111] |
▪ | Glasscherben,[1112] |
▪ | nicht gesicherte Holzstapel,[1113] |
▪ | Schotterhaufen über die gesamte Wegbreite.[1114] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen