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Bei der Straßenbaulast handelt es sich um eine öffentliche Pflicht kraft gesetzlicher Vorschrift, deren Träger durch das Gesetz bestimmt ist (§ 5 FStrG; s. auch § 2 Rdn 982 f.). Die Auferlegung der Straßenbaulast ist mit der Verkehrssicherungspflicht verbunden, wenn sie mit Verwaltungskompetenzen verbunden ist oder wenn sie dessen Träger ausdrücklich zugewiesen wurde.[708] Denn verkehrssicherungspflichtig für öffentliche Straßen ist grundsätzlich die Gebietskörperschaft, der die Verwaltung der Straße obliegt und die rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den von der Straße ausgehenden Gefahren zu begegnen. Die öffentlich-rechtliche Baulast und die Verkehrssicherungspflicht können sich zwar überschneiden; sie decken sich aber nicht.[709] Liegen die Straßenbaulast und die Unterhaltspflicht einerseits sowie die Verwaltung der Straße andererseits bei unterschiedlichen Rechtsträgern, so ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, dem die Verwaltung der Straße obliegt[710], weil er allein aufgrund der Verwaltung imstande ist, den Gefahren zu begegnen. So obliegt die Straßenbaulast an den Bundesfernstraßen dem Bund (§ 5 Abs. 1 S. 1 FStrG). Gemäß Art. 90 Abs. 2 GG werden die Bundesautobahnen in Bundesverwaltung geführt, die sonstigen Bundesstraßen nach Abs. 3 von den Ländern verwaltet; sie üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus (§ 20 Abs. 1 S. 2 FStrG). Deshalb trifft die Länder die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen; bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesfernstraßen haftet nicht der Bund, sondern das Land.[711] Seit dem 1.1.2021 ist für die Verwaltung der Bundesautobahnen allerdings das Fernstra­ßen-Bundesamt zuständig.

[708] BGH, Urt. v. 3.5.1984 – III ZR 34/83, VersR 1984, 890.
[709] BGH, Urt. v. 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618 (620).
[710] BGH, Urt. v. 28.5.1962 – III ZR 38/61, BGHZ 37, 165 (167 f.); BGH, Urt. v. 9.11.1967 – III ZR 98/67, NJW 1968, 443; BGH, Urt. v. 21.11.2013 – III ZR 113/13, NVwZ-RR 2014, 252 Rn 12.

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