Rz. 382

Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 BWaldG (vgl. BT-Drucks 17/1220 S. 7) und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen lediglich eine Duldungspflicht des Waldbesitzers (gemäß § 4 BWaldG ist Waldbesitzer der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist) gegenübersteht, braucht dieser keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher zu treffen. Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht des Waldeigentümers für typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht.[1101] Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen Gefahren, die von lebenden oder toten[1102] Bäumen ausgehen.[1103] Typische Waldgefahren, insbesondere das Herabfallen von Ästen oder das Umstürzen von Bäumen,[1104] sind alleiniges Risiko des Waldbenutzers. Bäume innerhalb eines geschlossenen Waldgebiets müssen in der Regel nicht darauf untersucht werden, ob bei ihnen eine Umsturz- oder Astbruchgefahr besteht.[1105] Die Regelung des § 14 Abs. 1 BWaldG entlastet Waldbesitzer, schließt aber die Verantwortlichkeit anderer Personen, die im Wald einen Verkehr eröffnen, nicht grds. aus (vgl. Rdn 489 f.).[1106]

 

Rz. 383

Die Benutzung von Waldwegen erfolgt auf eigene Gefahr; für diese ist der Waldbesitzer in der Regel nicht verkehrssicherungspflichtig.[1107] Waldwege sind dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Mangels entsprechender Widmung sind sie keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht.[1108]

[1101] BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn 22; OLG Koblenz, Urt. v. 5.12.1989 – 3 U 1528/88, NZV 1990, 391 (392); OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.1997 – 18 U 35/97, VersR 1998, 1166.
[1102] LG Tübingen, Urt. v. 3.2.2006 – 2 O 292/05, NuR 2007, 780.
[1104] LG Osnabrück, Urt. v. 14.2.2013 – 10 O 2356/12, juris Rn 13; LG Aachen, Urt. v. 25.4.2017 – 12 O 381/16, juris Rn 22.
[1106] LG Osnabrück, Urt. v. 14.2.2013 – 10 O 2356/12, juris Rn 16 für Veranstalter eines Wandertages.
[1107] BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn 15; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.1983 – 9 U 106/83, VersR 1985, 597.

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