Rz. 399

Die Fahrgäste müssen sicher ein- und aussteigen können.[1158] Autoscooter müssen so ausgestattet sein, dass für jeden Platz ein Sicherheitsgurt vorhanden ist.[1159] Die Fahrfläche einer Autoscooteranlage ist in griffigem Zustand zu halten.[1160] Zum Schutz der Benutzer vor einer Rutschgefahr durch Regen ist eine Abdeckung der Fahrfläche nach oben und falls erforderlich außerdem ein Trockenreiben der Fahrfläche ausreichend; Abdeckplanen an den Seiten der Fahrfläche sind wegen der ohnehin durch die Benutzer hereingetragenen Nässe nicht notwendig.[1161]

[1158] BGH, Urt. v. 30.11.1976 – VI ZR 3/76, VersR 1977, 334.
[1159] LG Memmingen, Urt. v. 17.12.1979 – 3 O 995/79, VersR 1980, 542; der BGH hatte die Forderung nach einem Sicherheitsgurt noch im Jahr 1976 abgelehnt, da dies eine übertriebene Forderung darstelle, die noch nicht einmal bei Kraftfahrzeugen vorgeschrieben sei; vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1976 – VI ZR 3/76, VersR 1977, 334 (335).
[1160] OLG Nürnberg, Urt. v. 7.5.1986 – 9 U 230/86, NJW-RR 1986, 1224 – unter Hinweis auf die amtlichen Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten.
[1161] OLG Nürnberg, Urt. v. 7.5.1986 – 9 U 230/86, NJW-RR 1986, 1224 (1225).

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