Rz. 1024

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Anliegergrundstücks sicherungspflichtig; der zuständige Träger der Straßenbaulast ist aber verpflichtet, gegen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und von denen er Kenntnis erlangt, vorzugehen. Bei unvermeidbaren Immissionen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können, sind Warnungen geboten. Dies kommt dann in Betracht, wenn Rauchschwaden zu Störungen der Verkehrssicherheit führen können oder wenn aufsteigender Wasserdampf aus erhitzten Gewässern die Gefahr singulärer Glätte begründet (Wasserdampfniederschlag eines Kraftwerkbetreibers).[3109] Gelangen Steine oder sonstige Hindernisse durch Naturkräfte auf die Straße und bilden dort ein gefahrbegründendes Hindernis, sind sie zu beseitigen, soweit und sobald der Sicherungspflichtige im Rahmen ordnungsgemäßer und hinreichender Kontrollen von diesem Zustand Kenntnis erlangt. Das Gleiche gilt für gefährliche Eingriffe in die Straßensicherheit durch Dritte.[3110]

[3109] OLG Köln NJW-RR 1995, 1177.
[3110] OLG Koblenz VersR 2002, 1042.

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