Rz. 422

Der Betreiber eines öffentlichen Bades stellt der Allgemeinheit eine Freizeiteinrichtung zur Verfügung, von der Gefahren ausgehen. Aufgrund der Eröffnung dieses Verkehrs (vgl. Rdn 272) und der Schaffung einer Gefahrenlage (vgl. Rdn 275) muss er die Badegäste vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung (vgl. Rdn 286) hinausgehen und die sie nicht vorhersehen und nicht ohne weiteres erkennen können.[1223]

 

Rz. 423

Da Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten, kann der Betreiber verpflichtet sein, solchem missbräuchlichen Verhalten vorzubeugen.[1224]

 

Rz. 424

Was Badegäste berechtigterweise an Sicherheitsvorkehrungen erwarten können, hängt auch vom Alter des Bäderbetriebs ab. Ist erkennbar, dass das Bad bereits in früheren Jahren errichtet wurde und dass es deshalb dem neusten Stand der Technik nicht entspricht, muss der Benutzer höhere Risiken in Kauf nehmen.[1225] Der Betreiber braucht, die Benutzer nicht durch eine entsprechende Beschilderung, dass die Anlage nicht den neuesten technischen Vorschriften zur Bauausführung entspricht, zu warnen.[1226] Eine Nachrüstpflicht (vgl. Rdn 280) besteht nur nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte.[1227]

[1225] OLG Hamm, Urt. v. 23.2.1989 – 6 U 2/88, NJW-RR 1989, 736 (737) – Rutschfestigkeit des Bodenbelags; OLG Dresden, Urt. v. 6.9.1995 – 6 U 289/95, VersR 1995, 1501 (1502) – Geländer an einem Sprungturm.
[1226] OLG Hamm, Urt. v. 23.2.1989 – 6 U 2/88, NJW-RR 1989, 736 (737).
[1227] OLG Dresden, Urt. v. 6.9.1995 – 6 U 289/95, VersR 1995, 1501 (1502); OLG Hamm, Urt. v. 23.2.1989 – 6 U 2/88, NJW-RR 1989, 736 (737).

a) Fußboden

 

Rz. 425

Die Badegäste und Saunabesucher dürfen ein bestimmtes Maß an Rutschfestigkeit der Bodenbeläge erwarten. Mit einer gewissen Fußbodenglätte, die sich durch Tropf- und Spritzwasser zwangsläufig bildet, müssen sie aber immer rechnen;[1228] sie müssen sich hierauf durch besonders vorsichtiges Gehen einstellen. Der Inhaber eines Hallenbads muss keine Vorkehrungen (etwa durch ein zusätzliches Gefälle, einen Ablaufrost in der umlaufenden Ablaufrinne, vermehrte Einlaufstellen oder permanentes Wischen mit Wasserschabern) treffen, die das Entstehen von Wasserpfützen überhaupt verhindern.[1229] Warnschilder oder Antirutschmatten müssen nicht verwendet werden.[1230]

 

Rz. 426

Die Auswahl des Fußbodenbelags richtet sich grds. nach den zur Zeit der Errichtung geltenden technischen Vorschriften.[1231] Die Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" der gesetzlichen Unfallversicherung (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/regelwerk-nach-fachbereich/gesundheitsdienst-­und-wohlfahrtspflege/baeder/1246/bodenbelaege-fuer-nassbelastete-barfussbereiche [5.4.2021]) liefert Anhaltspunkte für die geforderte Rutschfestigkeit des Bodenbelags.[1232] Danach müssen die Bodenbeläge entsprechend der unterschiedlichen Rutschgefahren in einzelnen Bereichen des Bäderbetriebs den Anforderungen der Bewertungsgruppen A, B oder C genügen, wobei die Anforderungen von A bis C zunehmen. Einzelfälle:

Brause- und Durchschreitbecken müssen mehrmals am Tag gereinigt werden, um eine verkehrsgefährliche Verschmutzung und Glitschigkeit zu verhindern.[1233] Der Bodenbelag muss eine Rutschfestigkeit der höchsten Bewertungsgruppe C (Mindestwinkel 24°) aufweisen.
In medizinischen Bädern sind höhere Anforderungen an die Rutschfestigkeit eines Kunststoffbodens zu stellen als in sonstigen Bädern und Saunen, da vorwiegend kranke, behinderte und ältere Patienten behandelt werden.[1234] Hier muss dafür gesorgt werden, dass Nässe vom Kunststoffboden – etwa durch Auslegen von Gummimatten – ferngehalten wird.
Ein Saunainhaber darf einen Holzlattenrost als Fußbodenbelag für den im Freien liegenden Weg zwischen dem Tauchbecken und dem Saunagebäude verwenden.[1235]
[1228] OLG Hamm, Urt. v. 23.2.1989 – 6 U 2/88, NJW-RR 1989, 736; OLG Hamm, Urt. v. 5.9.1997 – 9 U 103/97, r+s 1997, 456 f.; LG München I, Urt. v. 9.7.1993 – 10 O 8870/93, VersR 1994, 1129; AG Bad Urach, Urt. v. 20.9.2017 – 1 C 169/17, juris Rn 13.
[1229] OLG Celle, Urt. v. 3.2.1999 – 9 U 249/98, NJW-RR 2000, 244 f.
[1230] AG Bad Urach, Urt. v. 20.9.2017 – 1 C 169/17, juris Rn 13, 15.
[1231] OLG Hamm, Urt. v. 23.2.1989 – 6 U 2/88, NJW-RR 1989, 736 (737); vgl. Rdn 424.
[1232] Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.7.1998 – 10 U 90/96, OLGR 1998, 328 (330); AG Bad Urach, Urt. v. 20.9.2017 – 1 C 169/17, juris Rn 17.
[1233] BGH, Urt. v. 9.6.1960 – VIII ZR 155/59, VersR 1960, 944; OLG München, Urt. v. 28.6.1974 – 1 U 1576/74, VersR 1975, 478.
[1234] OLG Münche...

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