Rz. 6
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherung zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.[5]
Rz. 7
Gleichwohl handelt es sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung um eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten. Mietwagenunternehmer erbringen nur dann keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn die Mietwagenkosten dem Grund und der Höhe nach unstreitig sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Autovermietung in einer Vielzahl von Fällen aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten aus dem streitigen Unfallersatztarif geltend macht.[6]
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