Rz. 94

Die sicheren Übermittlungswege definiert § 130a Abs. 4 ZPO:[65]

Zitat

"(4) Sichere Übermittlungswege sind"

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.“
 

Rz. 95

Als sichere Übermittlungswege gelten zurzeit:

De-Mail mit Absenderauthentifizierung (entsprechender Haken ist zu setzen),
beA (wenn der angemeldete Postfachinhaber selbst sendet, § 23 Abs. 3 RAVPV),
beBPo,
beN,
eBO,
beSt (sobald es zur Verfügung steht, siehe Rdn 70 ff. in diesem Kapitel).
 

Rz. 96

Diese oben genannten sicheren Übermittlungswege sind allesamt OSCI-fähig, ggf. können die Nachrichten auch über ein Gateway (bei De-Mail) umgewandelt werden.

 

Rz. 97

Die Besonderheit ist, dass sichere Übermittlungswege einen sog. VHN (Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis) im Prüfprotokoll bzw. Übertragungs-/Transferprotokoll ausweisen. Ein Empfänger einer beA-Nachricht kann auf diese Weise sicher erkennen und darauf vertrauen, dass die Nachricht aus dem beA so versendet wurde, dass der Urheber dieser Nachricht sicher identifizierbar ist. Zum VHN sowie zur Prüfpflicht bei Eingängen durch das Gericht siehe auch § 5 Rdn 66 ff. sowie § 11 Rdn 123 u. 128 ff. sowie unter Rdn 104 in diesem Kapitel.

 

Rz. 98

Aufgrund dieses VHN kann auch bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch den Postfachinhaber selbst bei Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur auf die bisher erforderliche "Unterschrift" im herkömmlichen Sinn, d.h. eine qualifizierte elektronische Signatur, verzichtet werden. Sendet ein im beA mit eigenem Zugangsmittel angemeldeter Anwalt z.B. über sein beA eine Nachricht selbst an das Gericht, so kann das Gericht aus dem Transferprotokoll entnehmen, dass der Postfachinhaber sicher an seinem Verzeichnisdienst angemeldet war und dass dieser Verzeichnisdienst ihn als Inhaber eines der in § 130a Abs. 4 ZPO genannten sicheren Übermittlungswege ausweist (für Anwälte z.B.: beA).

 

Rz. 99

Von Müller wird kritisiert, dass mit dieser "gesetzgeberischen Konstruktion" des sicheren Übermittlungswegs nur die Authentifizierungsfunktion der qualifizierten elektronische Signatur ersetzt wird, die übrigen Vorteile einer qualifizierten elektronischen Signatur, wie z.B. der Nachweis, dass am eingereichten elektronischen Dokument nach Anbringung der qeS keine Manipulationen mehr vorgenommen worden sind, jedoch fehlen.[66] Müller empfiehlt daher – wie auch wir –, nicht auf einen wirksamen Schutz des Dokuments durch die qualifizierte elektronische Signatur zu verzichten.[67] Auch die Möglichkeit, das Versenden an den Mitarbeiter zu delegieren, wenn das elektronische Dokument über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, und damit die sicherlich bessere Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu erhalten, wenn beim Versand etwas schiefgeht, ist ein sehr wichtiges Argument, als Anwalt über die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur nachzudenken.

 

Rz. 100

Im beA kann im Prüfprotokoll im Bereich "Informationen zum Übermittlungsweg" überprüft werden, ob es sich um einen sicheren Übermittlungsweg handelt oder nicht. Wurde eine Nachricht mit vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis (VHN) versendet und die Signaturprüfung des VHN war erfolgreich, können folgende Meldungen angezeigt werden:[68]

Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach.
Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach.
Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Notarpostfach.
Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt.
 

Rz. 101

Wurde eine Nachricht mit vertrauens...

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