Rz. 112

Eine Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs über andere als sichere Übermittlungswege oder sonstige zulässige Drittprodukte wie z.B. die Versendung via Outlook, web.de, gmail, hotmail, googlemail etc. ist gem. § 4 Abs. 1 ERVV sowie nach den Verfahrensordnungen gem. §§ 130a Abs. 4 ZPO, 52a Abs. 4 FGO, 55a Abs. 4 VwGO, 65a Abs. 4 SGG, § 46c Abs. 4 ArbGG, § 125a Abs. 2 S. 2 PatG i.V.m. § 130a Abs. 4 ZPO, § 32a StPO, § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO, § 4 S. 1 InsO i.V.m. § 130a Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Eine Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes z.B. per "klassischer E-Mail" kommt allenfalls unter den strengen Voraussetzungen der Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 2 ZPO in Betracht, wobei das Dokument dann noch vor Fristablauf ausgedruckt dem Gericht vorliegen muss, siehe dazu § 16 Rdn 2 u. Rdn 37 ff. in diesem Werk.

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