Rz. 89

Dokumente können mit und ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Gericht übermittelt werden. Zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments, an dem keine qualifizierte elektronische Signatur angebracht ist, siehe ausführlich § 11 Rdn 17 ff.

 

Rz. 90

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ERVV sind bei Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur folgende Übermittlungswege im elektronischen Rechtsverkehr zulässig:

Sichere Übermittlungswege i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO (z.B. beA oder absenderauthentifizierte De-Mail).
Übermittlung an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokoll-Standard beruht.
 

Rz. 91

Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ergibt sich somit, dass bei Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur neben den sicheren Übermittlungswegen auch Drittprodukte zulässig sind, die mit einem entsprechenden technischen Standard ausgerüstet (also EGVP-kompatibel) sind.

 

Rz. 92

Nach www.egvp.de sind zurzeit folgende zulässigen Drittprodukte gelistet (Button "Informationen zu Drittanwendungen" – Abruf: 22.9.2022):

"Mentana EGVP/beBPo Gateway" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma Mentana-Claimsoft GmbH;"
"ProDESK Framework Version 3.0" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma procilon IT-Logistics GmbH;"
"Governikus COM Vibilia" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma Governikus GmbH & Co. KG;"
"Governikus Multimessenger" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma Governikus GmbH & Co. KG;"
"beA-Webanwendung"."
 

Rz. 93

Bei Interesse an einem dieser zulässigen Drittprodukte können weitergehende Informationen über entsprechende Download-Dokumente eingeholt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge