Rz. 89
Dokumente können mit und ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Gericht übermittelt werden. Zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments, an dem keine qualifizierte elektronische Signatur angebracht ist, siehe ausführlich § 11 Rdn 17 ff.
Rz. 90
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ERVV sind bei Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur folgende Übermittlungswege im elektronischen Rechtsverkehr zulässig:
▪ | Sichere Übermittlungswege i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO (z.B. beA oder absenderauthentifizierte De-Mail). |
▪ | Übermittlung an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokoll-Standard beruht. |
Rz. 91
Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ergibt sich somit, dass bei Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur neben den sicheren Übermittlungswegen auch Drittprodukte zulässig sind, die mit einem entsprechenden technischen Standard ausgerüstet (also EGVP-kompatibel) sind.
Rz. 92
Nach www.egvp.de sind zurzeit folgende zulässigen Drittprodukte gelistet (Button "Informationen zu Drittanwendungen" – Abruf: 22.9.2022):
▪ | "Mentana EGVP/beBPo Gateway" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma Mentana-Claimsoft GmbH;" |
▪ | "ProDESK Framework Version 3.0" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma procilon IT-Logistics GmbH;" |
▪ | "Governikus COM Vibilia" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma Governikus GmbH & Co. KG;" |
▪ | "Governikus Multimessenger" externer Link, öffnet neues Browserfenster der Firma Governikus GmbH & Co. KG;" |
▪ | "beA-Webanwendung"." |
Rz. 93
Bei Interesse an einem dieser zulässigen Drittprodukte können weitergehende Informationen über entsprechende Download-Dokumente eingeholt werden.
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