Rz. 83

Im dritten Abschnitt des RVG ist geregelt, wann eine Angelegenheit, verschiedene oder besondere Angelegenheiten vorliegen.

1. Dieselbe, verschiedene, besondere Angelegenheiten

 

Rz. 84

Mit den §§ 1619 RVG ist die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, für diverse Verfahrensarten – fast ausschließlich für gerichtliche Verfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren – beantwortet.

 

Rz. 85

Wann es sich bei einer Tätigkeit um dieselbe Angelegenheit handelt und der RA damit die Gebühren nur einmal beanspruchen kann, ergibt sich aus § 16 RVG. Dort sind unter den Ziffern 1 bis 13 diverse Verfahren genannt, aus denen sich für die Bearbeitung in Forderungssachen im Wesentlichen keine praktischen Anwendungsfälle ergeben. Allenfalls die unter den Nrn. 2, 3 und 3a RVG genannten Bestimmungen können bedeutsam werden:

§ 16 Nr. 2 RVG: Regelt, dass das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wurde, dieselbe Angelegenheit sind, so dass für das PKH-Verfahren keine besonderen Gebühren entstehen, wenn das Hauptsacheverfahren durchgeführt wird.
§ 16 Nr. 3 RVG: Mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in einem Rechtszug stellen dieselbe Angelegenheit dar. Damit sind Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 118 ZPO), die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) und die nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilferaten (§ 120a ZPO) gemeint.
§ 16 Nr. 3a RVG: Das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll. Diese Verfahren sind erforderlich, wenn mehrere Beklagte mit unterschiedlichen Gerichtsständen in Anspruch genommen werden sollen und zunächst in einem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren geklärt wird, vor welchem Gericht das Prozessverfahren stattzufinden hat.
 

Rz. 86

Demgegenüber bestimmt § 17 RVG, in welchen Fällen mehrere, nämlich verschiedene Angelegenheiten vorliegen. Diese Fälle sind besonders interessant, weil hier die Gebühren und Auslagen mehrfach berechnet werden können.

 

Rz. 87

 

Beispiel

§ 17 Nr. 1 RVG: Das Verfahren über ein Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde/Erinnerung, Revision);
§ 17 Nr. 2 RVG: Das Mahnverfahren und das streitige Verfahren;
§ 17 Nr. 5 RVG: Der Urkundenprozess und das vorbehaltene Nachverfahren (welches besonders für den Gläubigervertreter interessant ist, wenn der Anspruch primär mit einer Urkunde begründet werden kann (§§ 703a, 592 ZPO).
 

Rz. 88

§ 18 RVG führt sodann besondere Angelegenheiten auf. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die typischerweise mit einer anderen anwaltlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, aber gebührenrechtlich speziell behandelt werden sollen. Hier sind besonders viele Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung betroffen, was vor dem Hintergrund der niedrigen 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG besonderer Beachtung bedarf.

 

Rz. 89

 

Beispiel

§ 18 Nr. 1 RVG: Jede Vollstreckungsmaßnahme;
§ 18 Nr. 3 RVG: Jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten nach Teil 3 des VV;
§ 18 Nr. 4 RVG: Verfahren über Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel;
§ 18 Nr. 16 RVG: Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802f, 802g ZPO.
 

Rz. 90

Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten in der vorgerichtlichen Tätigkeit vorliegen, geben die zuvor genannten oder auch andere Vorschriften keinen Aufschluss. Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass es sich um eine vorgerichtliche Angelegenheit handelt, wenn drei Gegebenheiten vorliegen; nämlich:

es liegt ein einheitlicher Auftrag zugrunde,
Tatbestandsmerkmale mit innerem Sachzusammenhang,
die Mandatsbearbeitung erfolgt in einem einheitlichen Rahmen.[20]
[20] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, § 15 Rn 7.

a) Einheitlicher Auftrag

 

Rz. 91

Die Abgrenzung, ob es sich bei der Geltendmachung von diversen Ansprüchen oder bei der Interessenvertretung mehrerer Auftraggeber um einen einheitlichen Auftrag handelt oder nicht, hängt von dem Wunsch des Mandanten ab. Ein einheitlicher Auftrag ist auch dann gegeben, wenn der RA zu unterschiedlichen Zeitpunkten beauftragt wurde und Einvernehmen besteht, dass eine gemeinsame Behandlung erfolgen soll. Umgekehrt gilt dann aber auch das Gleiche.

b) Innerer Sachzusammenhang

 

Rz. 92

Unter Gegenständen mit innerem Sachzusammenhang sind solche zu verstehen, die aus einem einheitlichen Lebensvorgang resultieren und zusammen in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht werden können, wie z.B. Geltendmachung von rückständiger Miete und Ausspruch der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

c) Einheitlicher Rahmen

 

Rz. 93

Von einem einheitlichen Rahmen ist auszugehen, wenn der RA beauftragt wird, gegen die gleiche Person wegen unterschiedlicher Ansprüche tätig zu werden, z.B. Forderung aus Kaufvertrag und weitere Forderung aus Werkvertrag.

2. Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten

 

Rz. 94

Als Ergänzung zu § 15 Abs. 1 und 2 RVG ist § 19 RVG zu verstehen, der alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren dem jeweiligen Rechtszug oder Verfahren als zugehörig bestimmt. Der gebü...

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