Rz. 65

Laut § 15 Abs. 2 RVG kann der RA die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, auch wenn der jeweilige Gebührentatbestand mehrmals begründet wurde.

 

Rz. 66

 

Beispiel

Mehrere Schriftsätze an die Gegenseite während der vorgerichtlichen Tätigkeit

= einmalige Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (allerdings kann eine umfangreiche Korrespondenz im Einzelfall das Überschreiten der 1,3-Schwellengebühr nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG begründen);

In einem Rechtsstreit, in dem zwei Verhandlungstermine stattfinden

= einmalige Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 67

Aus Letzterem ergibt sich der Umkehrschluss, dass der RA in mehreren Angelegenheiten auch mehrmals Gebühren und Auslagen beanspruchen kann. Der Unterscheidung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (Rdn 83 ff.), kommt demnach – betriebswirtschaftlich betrachtet – eine wichtige Bedeutung zu.

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