Rz. 160

BGH, Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407

Zitat

SGB VII §§ 104, 105, 106; SGB X § 116 Abs. 1

Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet.

SGB VII § 110

§ 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.

1. Der Fall

 

Rz. 161

Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nahm den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie für die unfallbedingte stationäre und ambulante Behandlung eines Schülers aufgewendet hat, nachdem dieser durch einen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitschülers, verletzt worden war.

 

Rz. 162

Am 19.11.2004 befand sich der damals 16 Jahre alte Schüler W. an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von der Sekundarschule entfernt liegt, in der er und der Beklagte seinerzeit Schüler waren. Beide waren soeben aus der Schule gekommen und warteten auf den Bus. W. warf einen Schneeball nach dem Beklagten. Der Beklagte warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung von ca. 6 m einen Schneeball, der W. derart am linken Auge traf, dass er eine Augapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Die Klägerin erbrachte für den Verletzten Leistungen in Höhe von 1.401,03 EUR, deren Erstattung sie von dem Beklagten als Verursacher gestützt auf § 823 BGB, § 116 SGB X und § 110 Abs. 1 SGB VII verlangte.

 

Rz. 163

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

2. Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 164

Die Revision hatte keinen Erfolg.

 

Rz. 165

Ohne Rechtsfehler hatte das Berufungsgericht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute.

 

Rz. 166

Das Berufungsgericht führte insoweit aus, der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich und auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Vorsätzliches Handeln liege nicht vor, weil nichts dafür spreche, dass der Beklagte den möglichen Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen durch den Schneeballwurf erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Gegen die Verneinung des Vorsatzes wandte sich die Revision nicht und insoweit war auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurt. BGHZ 154, 11 ff.; ebenso BAGE 103, 92 ff.).

 

Rz. 167

Allerdings kam es auf die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg gehandelt hat, nicht an. Denn die Klägerin machte einen auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch geltend. Nach §§ 104 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 1 S. 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche gegen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2005 – VI ZR 334/04, VersR 2006, 221 m.w.N.).

 

Rz. 168

Danach kam ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen waren, weil der Beklagte den Versicherungsfall des W. nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Die Revision meinte, das zur Verletzung des W. führende Handeln des Beklagten sei nicht schulbezogen gewesen. Dem konnte nicht gefolgt werden.

 

Rz. 169

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pa...

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