Rz. 112

BGH, Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 105/07, VersR 2008, 1358

Zitat

EWG-VO 1408/71 Art. 93; SGB VII § 105; ZPO § 293

a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft.
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben.
c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.

1. Der Fall

 

Rz. 113

Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24.1.2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten u.a. für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde.

 

Rz. 114

Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27.1.2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17.2.2003 bis zum 2.10.2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31.7.2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Rz. 115

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.

2. Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 116

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Die gemeinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem Arbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei.

 

Rz. 117

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte Ansprüche der Klägerinnen nicht schon deshalb verneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellungen zugunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilte sich im Streitfall nach niederländischem Recht.

 

Rz. 118

Das Berufungsgericht hatte seine Pflicht nach § 293 ZPO verletzt, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urt. v. 25.1.2005 – XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn 14 ff.).

 

Rz. 119

Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des ausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft. Die richtige Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 m.w.N.).

 

Rz...

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