Rz. 258

Soweit das Berufungsgericht meinte, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII erfolgt, trugen seine Feststellungen diese Beurteilung nicht.

 

Rz. 259

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

 

Rz. 260

Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte ging im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es missverstand jedoch die Bedeutung der vom BGH in seinem Urt. v. 17.10.2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2001 – VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. BGHZ 145, 331, 336 und BGH, Urt. v. 8.4.2003 – VI ZR 251/02, VersR 2003, 904). Dem angegriffenen Urteil waren keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen.

 

Rz. 261

Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, dass sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen.

 

Rz. 262

Richtig mag sein, dass eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine gehenden Feststellungen. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass – über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinaus – die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hatte nicht festgestellt, dass die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es war nicht ersichtlich, dass die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen".

 

Rz. 263

Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang. Dass die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, war weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinandertrafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.

 

Rz. 264

Bei dieser Sachlage kam es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hatte, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

 

Rz. 265

Hier war zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im SGB VII fehlt. Der Wegfall ...

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