Rz. 58

Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, die im Liquidationsstadium fortbestehende Beklagte zu 1 hafte als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin, der KG, für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen seines Sturzes nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so genannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des Klägers sei durch rechtswidriges Verhalten der für die Baustelle verantwortlichen Generalunternehmerin, für die diese nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB einzustehen habe, mitverursacht worden. Das rechtswidrige Verhalten ergebe sich aus dem Unterlassen, den Fensterausschnitt im Dach ausreichend zu sichern. Eine diesbezügliche Rechtspflicht ergebe sich aus § 12a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft in der Fassung v. 1.1.1997, welche die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisiere. Den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit für seinen Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd angelastet werden könne. Der Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Dachdeckung beauftragten Firma bereits zu Ausführungen von Arbeiten an den Dachkandeln tätig gewesen und das Dach zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwecke der Aufnahme eines Aufmaßes für die erforderlichen Dachziegel betreten habe, habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau vertrauen dürfen. Das LG sei zwar "gut vertretbar" von einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII im Zusammenhang mit den Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgegangen, die Haftungsprivilegierung komme jedoch grundsätzlich nicht dem beteiligten Unternehmer zugute, der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin gegebene Haftung der Beklagten aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle auch nicht nach den Grundsätzen der so genannten gestörten Gesamtschuld. Es stehe bereits nicht fest, dass es überhaupt einen – vom Kläger nicht in Anspruch genommenen – Erstschädiger als Gesamtschuldner gebe, da die Parteien zu einem insoweit erforderlichen Verschulden im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nichts vorgetragen hätten. Im Übrigen störe die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis nicht, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bei ihrem Hinwegdenken ebenfalls zu einer Haftung des Unternehmers als Zweitschädiger im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern als Erstschädiger führe.

 

Rz. 59

Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen nicht. Allein aus der Tatsache, dass zwar ihre Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten. Dass diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt.

 

Rz. 60

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hatte.

 

Rz. 61

Das Berufungsgericht war zwar mit Recht davon ausgegangen, dass die KG als Generalunternehmerin für das rechtswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verrichtungsgehilfen wegen der unterlassenen Absicherung der Absturzstelle als Geschäftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB haftungsrechtlich einzustehen hatte. Eine Rechtspflicht zur Absicherung von Öffnungen in einer Dachfläche hat das Berufungsgericht mit Recht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitet, die hier durch § 12a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main in der Fassung v. 1.1.1997 dahin konkretisiert wird, dass bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern.

 

Rz. 62

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war weiter die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten werden könne. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Beachtung, wenn Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und sich in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten beschäftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen war gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau beim Betreten des Daches auch ohne besondere Rückfrage nach etwaigen – noch nicht gesicherten – Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

 

Rz. 63

Rechtlich nicht zu beanstanden war ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die KG sei nicht nach § 106 Abs. 1 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert. Denn die Haftungsfreistellung ...

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