Rz. 527

Die Klägerin begehrte von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommen (TA) vom 29.3./22.4.1985 Ersatz der von ihr erbrachten unfallursächlichen Aufwendungen auf Basis einer Quote von 45 %.

 

Rz. 528

Der Geschädigte – Mitglied der Klägerin – erlitt am 21.7.2001 einen Unfall. Er wollte auf dem Gartengrundstück der von ihm gemieteten Wohnung einen Komposthaufen entsorgen und wandte sich dazu zwecks Mithilfe an einen Nachbarn. Bei den Arbeiten wollte dieser mit einem Radlader rückwärtsfahren, legte jedoch den Vorwärtsgang ein, so dass der Geschädigte verletzt wurde. Ein zwischen ihm und dem Nachbarn über die Haftung geführter Zivilrechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

 

Rz. 529

Das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen enthält folgende Bestimmungen:

Zitat

"§ 1"

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.

Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Geschädigten … um eine Person handelt, der gegenüber die Haftung nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.

§ 6

Bei Arbeitsunfällen i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich der Ersatzanspruch der "K" auf die Leistungen, die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht getragen bzw. nicht erstattet werden.“

 

Rz. 530

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

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