Rz. 508

Die Klägerin verlangte Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte Kirchengemeinde ist.

 

Rz. 509

Die Klägerin, eine gelernte Zahntechnikerin, begann im September 2003 wegen eines Asthmaleidens eine von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (künftig: BGFE) finanzierte Umschulung zur Erzieherin. Im April 2004 absolvierte sie im Rahmen der Ausbildung ein Praktikum im Kindergarten der Beklagten. Als auf dem Spielplatz des Kindergartens eine 1993 errichtete Markisenkonstruktion zusammenbrach, deren tragende Holzpfosten in Bodennähe verfault waren, wurde die Klägerin durch herabfallende Teile verletzt. Dem Rechtsanwalt der Klägerin teilte die BGFE am 31.3.2005 mit: "Sachstandsmitteilung/Zuständigkeit … nach aktuellem Stand sind wir nach § 2 Abs. 1 Nr. 15c SGB VII der zuständige Kostenträger, da die Verletzte … zum Unfallzeitpunkt ein Praktikum im Rahmen einer Umschulung gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung … absolvierte".

 

Rz. 510

Der Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR, Schadensersatz von rd. 6.500 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat das LG im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit einem Teil- und Grundurteil zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge