Rz. 474

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11.6.2001. Sie hatte auf Bitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und war hierbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers erlitt.

 

Rz. 475

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist durch das angefochtene Urt. v. 30.4.2003 zurückgewiesen worden, weil eine Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 23.9.2003 wies auch die Bayerische Landesunfallkasse Ansprüche der Klägerin zurück, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesunfallkasse vom 1.12.2003 zurückgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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