Rz. 449

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht für Aufwendungen geltend, die sie wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr versicherten K. erbracht hatte.

 

Rz. 450

Am 2.1.2008 gegen 11.00 Uhr befuhr K. mit dem Lkw seiner Arbeitgeberin, einer Transportfirma, das Betriebsgelände der Beklagten, um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen Lkw besetzt war, verließ K. das Fahrzeug, um den Domdeckel seines Lkw zu öffnen. Im Folgenden stürzte K. auf einer Eisplatte. Der Unfallhergang war streitig und ungeklärt. Infolge des Sturzes zog sich K. erhebliche Verletzungen zu und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Klägerin entstanden hierdurch Aufwendungen in Höhe von 34.371,83 EUR. Sie machte unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Versicherten von 30 % gegenüber der Beklagten 70 % der Aufwendungen geltend.

 

Rz. 451

Der Versicherte der Klägerin war in einem Vorprozess gegen die Beklagte unterlegen. Die Klageabweisung hatte das LG auf die Haftungsprivilegierung der Beklagten nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gestützt. Das Oberlandesgericht hatte sich der Beurteilung des LG angeschlossen und die Berufung des Versicherten K. zurückgewiesen. Das Urteil war rechtskräftig geworden.

 

Rz. 452

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich das LG an die rechtskräftige Entscheidung für gebunden gehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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