Rz. 404

Der Kläger verlangte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls.

 

Rz. 405

Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte u.a. einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8.20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete. Der Beklagte macht geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbringt.

 

Rz. 406

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Betreiberin der Werft war auf Seiten des Klägers als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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