Rz. 383

Die Klägerin machte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mitarbeiters B. Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls auf ihrem Betriebsgelände geltend, bei dem B. durch die Explosion eines Druckbehälters in der Kältezentrale, den der bei der Beklagten zu 1 beschäftigte Beklagte zu 2 überprüfen sollte, schwer verletzt wurde.

 

Rz. 384

Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1 am 18.10.2002 den Auftrag, Heizungsausdehnungsgefäße auf ihrem Betriebsgelände zu überprüfen. Die Beklagte zu 1 ließ diesen Auftrag am 14.11.2002 durch zwei ihrer Mitarbeiter, unter anderem den Beklagten zu 2, ausführen. Nachdem die beiden Mitarbeiter der Beklagten zu 1 bereits einige Ausdehnungsgefäße überprüft hatten, meldete sich der Beklagte zu 2 bei B., der als Betriebshandwerker bei der Klägerin beschäftigt war, um die Druckbehälter in der Kältezentrale zu kontrollieren. Die Zeugen B. und H., beide Arbeitnehmer der Klägerin, schlossen den Mitarbeitern der Beklagten zu 1 daraufhin die Tür zur Kältezentrale auf und riefen in der Leitzentrale an, um die Kleinkälteanlage für die Zeit der Überprüfung außer Betrieb zu setzen. Während der Beklagte zu 2 die Überprüfung vornahm, explodierte das Ausdehnungsgefäß, wodurch sowohl der Beklagte zu 2 als auch der Zeuge B., der in der Nähe eigenen Arbeiten nachging, schwer verletzt wurden. Die Ursache der Explosion war zwischen den Parteien streitig.

 

Rz. 385

Das LG hat der Klage – soweit es sie für entscheidungsreif hielt – durch Teilgrund- und Teilendurteil hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe von 21.072,43 EUR sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und weiter die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt, soweit die Klägerin den weiteren entgangenen Gewinn des Zeugen B. aufgrund des Unfalles geltend gemacht hatte. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil des LG mit Ausnahme eines von den Beklagten in Höhe von 345,42 EUR anerkannten Betrages durch Teilanerkenntnis- und Endurteil abgeändert und die Klage im Übrigen – auch unter Einbeziehung des vom LG noch nicht entschiedenen Teils des Klagebegehrens – abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden war.

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