Rz. 320

Der Kläger begehrte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3.6.2004, den der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw allein verschuldet hatte. Nach einem LKW-Unfall auf einer Kreisstraße wurden über die Rettungsleitstelle zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Diese vereinbarten über Funk, die Straße auf einem längeren Teilstück zu sperren. Nach dem Einsatzplan sollte die Sperrung nördlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr A. und südlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr G. vorgenommen werden. Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., riegelte daraufhin den Verkehr südlich der Unfallstelle an der Einmündung der Bundesstraße B 20 ab. Der Beklagte zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A., war zu Hause alarmiert worden. Er fuhr mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus in A. Da er dort niemanden mehr antraf, fuhr er in der irrigen Annahme, der Unfall habe sich auf der B 20 ereignet, auf diese Bundesstraße. Als er seinen Irrtum bemerkte, bog er von der B 20 nach links ab, um auf die Kreisstraße zu gelangen. Dabei stieß er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger und verletzte diesen schwer.

 

Rz. 321

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg. Diese verfolgte mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der erkennende Senat durch Beschl. v. 25.9.2007 zurückgewiesen.

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