Rz. 273

Der Kläger verlangte Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem Lkw auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im Folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des Lkw zu heben. Hierbei riss die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrte er die Zahlung eines Schmerzensgelds, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hatte die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter.

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