Rz. 161

Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nahm den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie für die unfallbedingte stationäre und ambulante Behandlung eines Schülers aufgewendet hat, nachdem dieser durch einen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitschülers, verletzt worden war.

 

Rz. 162

Am 19.11.2004 befand sich der damals 16 Jahre alte Schüler W. an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von der Sekundarschule entfernt liegt, in der er und der Beklagte seinerzeit Schüler waren. Beide waren soeben aus der Schule gekommen und warteten auf den Bus. W. warf einen Schneeball nach dem Beklagten. Der Beklagte warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung von ca. 6 m einen Schneeball, der W. derart am linken Auge traf, dass er eine Augapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Die Klägerin erbrachte für den Verletzten Leistungen in Höhe von 1.401,03 EUR, deren Erstattung sie von dem Beklagten als Verursacher gestützt auf § 823 BGB, § 116 SGB X und § 110 Abs. 1 SGB VII verlangte.

 

Rz. 163

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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