Rz. 20

Der Kläger begehrte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hatte. Dort sollten sie auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen.

 

Rz. 21

Der Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzunehmen. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages benötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteuerte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der Kläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung.

 

Rz. 22

Das LG gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Mit seiner vom BGH wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

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