Rz. 2

Der am 13.1.1998 geborene Kläger nahm die beklagte Stadt wegen der Folgen eines Unfalls beim Besuch des Kindergartens auf Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Rz. 3

Der Kläger besuchte gemäß einer Anmeldung seiner Eltern eine so genannte Waldkindergartengruppe des von der Beklagten betriebenen Kindergartens. Am 21.4.2004 begaben sich die Kinder mit zwei Erzieherinnen in den an das Kindergartengelände angrenzenden Wald, um dort zu spielen und mit Naturmaterialien und mitgebrachten Werkzeugen zu basteln. Ein anderes Kind der Gruppe zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und verletzte bei einer Rückwärtsbewegung den Kläger am rechten Auge, dessen Hornhaut perforiert wurde. Am Abend desselben Tages wurde der Kläger operiert; weitere Behandlungen schlossen sich an. Ein Schielen konnte später operativ behoben werden. Verblieben sind eine Hornhautverkrümmung rechts, eine Hornhautnarbe rechts mit Herabsetzung des Sehvermögens und eine Blendungsempfindlichkeit. Um ein erneutes Schielen zu vermeiden und seine volle Sehfähigkeit zu erreichen, muss der Kläger auf Dauer eine Brille tragen.

 

Rz. 4

Der Kläger warf der Beklagten vor, die für sie tätigen Erzieherinnen hätten ihre Sorgfaltspflichten verletzt.

 

Rz. 5

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 EUR begehrt, außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von künftigen materiellen und immateriellen Schäden freizustellen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den Schmerzensgeldantrag weiter.

 

Rz. 6

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Unfallkasse durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13.2.2009 den Unfall als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) i.S.d. § 8 SGB VII anerkannt.

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