An das
Amtsgericht
50922 Köln
Klage
der _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
1. den _________________________,
– Beklagter zu 1) –
2. den _________________________,
– Beklagter zu 2) –
3. die Quax-Versicherungs-AG _________________________, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden _________________________, ebenda,
– Beklagte zu 3) –
wegen Schadensersatz
Streitwert: 710 EUR
Anträge:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 710 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem _________________________ zu zahlen.
Es wird angeregt, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis beantragt,
die Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung:
Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 6.4.2024 auf der Kaiserstraße in Köln in Höhe des Hauses Nr. 33. Der Beklagte zu 1) ist Fahrer des beteiligten Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 3) am Unfalltag haftpflichtversichert war.
1. Das Amtsgericht Köln ist als Gerichtsstand des Unfallortes gem. § 32 ZPO, § 20 StVG örtlich zuständig.
2. Am 6.4.2024 gegen 19 Uhr wollte die Klägerin aus der Ausfahrt des Hausgrundstücks Nr. 33 nach rechts in die Kaiserstraße einfahren. Ihr war die Sicht nach links durch ein parkendes Fahrzeug versperrt. Daher tastete sie sich langsam in die Kaiserstraße vor. In diesem Augenblick kam der Beklagte zu 1) mit dem Pkw des Beklagten zu 2) aus Sicht der Klägerin von links auf der Kaiserstraße heran. Es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Wie sich aus den festgestellten Reifenspuren, den Positionen der Fahrzeuge nach dem Unfall und den Fahrzeugschäden ergibt, fuhr der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 75 bis 80 km/h.
Beweis: |
1. Beiziehung und Verwertung der Akten der StA Köln _________________________ |
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2. Unfallrekonstruktionsgutachten |
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle beträgt 50 km/h.
3. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 3 StVO, die des Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 3) haftet über § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG sind die Beklagten Gesamtschuldner. Dem Beklagten zu 1) fällt ein grober Verstoß gegen §§ 1, 3 StVO zur Last. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 % überschritten. Die Klägerin verkennt nicht, dass der in den Verkehr Einfahrende sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gem. § 17 StVG führt zu einer hälftigen Schadenteilung.
4. Der Klägerin entstand durch den Unfall folgender Schaden:
a) Die Reparaturkosten betragen 3.000 EUR.
Beweis: |
1. hier beigefügtes Gutachten des Sachverständigen X |
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2. Sachverständigengutachten |
b) Die merkantile Wertminderung beträgt 250 EUR.
Beweis: wie vor
c) Die Klägerin musste für die Dauer der Reparatur ihres Pkws einen Mietwagen nehmen, weil sie täglich für die Fahrten von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte einen Pkw benötigt. Die Mietwagenkosten belaufen sich auf 200 EUR.
Beweis: hier beigefügte Mietwagen-Rechnung
d) Die Sachverständigenkosten betragen 150 EUR.
Beweis: hier beigefügte Rechnung des Sachverständigen X
e) Die Abschleppkosten betragen 100 EUR.
Beweis: hier beigefügte Abschlepprechnung
f) Der Rückstufungsschaden nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers beträgt 100 EUR.
Beweis: hier beigefügtes Schreiben des Kaskoversicherers
g) Hinzu kommt die Kostenpauschale von 20 EUR.
h) Der Gesamtschaden beträgt somit 3.820 EUR.
i) Vom Kaskoversicherer hat die Klägerin die Reparaturkosten in Höhe von 3.000 EUR abzüglich Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR sowie die Abschleppkosten in Höhe von 100 EUR, somit insgesamt 2.950 EUR erhalten.
Beweis: hier beigefügtes Abrechnungsschreiben des Kaskoversicherers
j) Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % berechnet sich der Klageanspruch wie folgt:
Kongruenter Fahrzeugschaden:
Reparaturkosten |
3.000 EUR |
Wertminderung |
250 EUR |
Abschleppkosten |
100 EUR |
Sachverständigenkosten |
150 EUR |
Summe |
3.500 EUR |
Davon haben die Beklagten wegen der 50 %-igen Haftungsquote 1.750 EUR zu ersetzen. Vom Kaskoversicherer hat die Klägerin erhalten |
2.950 EUR |
Der Klägerin verbleibt somit ein quotenbevorrechtigter Restschaden von |
550 EUR |
Nichtkongruenter Sachfolgeschaden:
Mietwagenkosten |
200 EUR |
Prämienschaden |
100 EUR |
Kostenpauschale |
20 EUR |
Summe |
320 EUR |
Davon haben die Beklagten 50 %, also |
160 EUR |
zu zahlen.
Gesamtansp...