Rz. 292
Sozialpläne, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung aufgestellt worden sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.[271] Der Grund liegt darin, dass solche Sozialpläne typischerweise bereits Nachteile ausgleichen sollen, die mit dem Eintritt der Insolvenz in Verbindung stehen. Die so durch den Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer sollen mit denen gleichgestellt werden, die Leistungen nach einem Sozialplan beanspruchen können, der erst nach Verfahrenseröffnung aufzustellen gewesen wäre. Wird der ursprüngliche Sozialplan also widerrufen, können die begünstigten Arbeitnehmer bei der Aufstellung des neuen Sozialplans berücksichtigt werden.
Rz. 293
Die Leistungen an die im ursprünglichen Sozialplan berücksichtigen Arbeitnehmer können also neu festgesetzt werden. Dabei kann die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens insoweit berücksichtigt werden, als das Sozialplanvolumen unterhalb der zulässigen Höchstgrenzen festgelegt werden kann, um die Sanierungschancen zu verbessern. Neu festgelegt werden können dabei auch die Beteiligungen der einzelnen Arbeitnehmer an dem Gesamtvolumen des Sozialplanes, so dass die Mittel z.B. auf besondere Notfälle konzentriert werden können.[272]
Rz. 294
Die Berücksichtigung der Sozialplanleistungen im Insolvenzverfahren für die bereits in einen früheren Sozialplan aufgenommenen Arbeitnehmer hat den Vorteil, dass diese Leistungen aus dem Sozialplan nach der Verfahrenseröffnung ungekürzt aus der Insolvenzmasse zu zahlen sind.
Rz. 295
Aus Gründen der Rechtssicherheit können schon ausgezahlte Beträge gem. § 124 Abs. 3 InsO wegen Widerrufs des Sozialplans nicht zurückgefordert werden. Das Volumen des Sozialplans im Insolvenzverfahren ist dann unter Berücksichtigung dieser Leistungen niedriger festzusetzen.[273]
Rz. 296
Hinweis
Die Möglichkeit der Rückforderung der Leistungen aufgrund des Rechts der Insolvenzanfechtung wird jedoch durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.
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