Rz. 282

In der InsO sind die Sozialplanforderungen aus nachinsolvenzlich abgeschlossenen Sozialplänen nicht mehr als bevorrechtigte Insolvenzforderungen eingestuft, sondern als Masseforderungen (§ 123 Abs. 2 S. 1 InsO).[260] Sie sind nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen. Das gilt auch dann, wenn sie auf eine noch vor der Insolvenzeröffnung geplante Betriebsänderung zurückgehen.[261]

 

Rz. 283

 

Hinweis

Auch wenn zunächst der Eindruck entstehen sollte, dass die Stellung der Arbeitnehmer damit verbessert werde, hat dies nicht unbedingt die vermutete Wirkung. Die Vorschrift über die relative Begrenzung des Sozialplanvolumens bewirkt, dass die Sozialplangläubiger grundsätzlich nur befriedigt werden, wenn die übrigen Masseverbindlichkeiten voll erfüllt werden können. Dadurch stehen die Sozialplanforderungen generell im Nachrang zu den herkömmlichen Masseforderungen. Der Vorteil der Einstufung der Sozialplanforderungen als Masseforderungen besteht darin, dass eine Anmeldung und Feststellung der Sozialplanforderungen zur Insolvenztabelle entfällt.[262]

 

Rz. 284

§ 123 Abs. 3 S. 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur fehlt deswegen einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm vereinbarten Sozialplan das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Der Gläubiger ist auf den Weg der Feststellungsklage verwiesen.[263] Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Sozialplan nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbart worden ist. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist keine Spezialregelung, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das in § 123 Abs. 3 S. 2 InsO enthaltene Vollstreckungsverbot verdrängt.

 

Rz. 285

Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan ist daher unzulässig. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift hat nach der Auffassung des BAG für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.[264]

 

Rz. 286

Sozialplanabfindungsansprüche können in der Insolvenz des Arbeitgebers wegen § 123 Abs. 3 S. 2 InsO nur mit eigener Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist aber auch noch in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.[265]

 

Rz. 287

Tarifliche Ausschlussfristen finden in der Insolvenz grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung. Tarifliche Verfallfristen dienen nicht allein dem Arbeitnehmerschutz, sondern können beiden Seiten zugutekommen. Sie verfolgen den Zweck, im Zusammenhang mit der Erhebung von Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien eine möglichst große Sicherheit und schnellstmögliche Klarheit zu schaffen. Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens stehen diesem Zweck nicht entgegen und rechtfertigen es nicht, den Insolvenzverwalter von seiner bestehenden Bindung an die tariflichen Ausschlussfristen zu befreien. Sozialplanansprüche unterliegen den tariflichen Verfallfristen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Daher besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung einer Sozialplanabfindung, wenn der Anspruch nach den tariflichen Ausschlussfristen verfallen ist.[266]

 

Rz. 288

Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeitsanzeige abgeschlossen wird, verjähren nach der Auffassung des ArbG Duisburg nicht bereits nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn der Sozialplan bereits erkennen lässt, dass eine zeitnahe Befriedigung des Anspruchs von den Betriebsparteien nicht in Betracht gezogen wurde und sowohl Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter als auch sonstige Massegläubiger kein Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits wegen eines unstreiti­gen Anspruchs wegen der besonderen Kostentragungspflicht gem. § 12a ArbGG haben könnten.[267]

 

Rz. 289

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Sozialplanansprüche auch nach neun Jahren noch nicht verjährt sind, wenn vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, d.h. die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben. Anders sei dies aber, wenn vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nic...

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