Rz. 219

Welchen persönlichen Geltungsbereich der Sozialplan haben soll, ist grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen. Einschränkungen ergeben sich jedoch aufgrund der Zweckbestimmung für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Vorrangig werden vom Sozialplan nämlich diejenigen Arbeitnehmergruppen erfasst, die aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausscheiden. Unerheblich ist dabei, ob diese bereits Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund eigener Kündigung ausscheiden oder aufgrund einer ordentlichen verhaltensbedingten oder einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, werden grundsätzlich nicht von dem Sozialplan erfasst.

 

Rz. 220

Ein im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossener Aufhebungsvertrag, der durch die bevorstehende Betriebsänderung veranlasst ist, steht aber nicht der Anwendbarkeit des Sozialplans entgegen.[198]

 

Rz. 221

Auch Abfindungsprogramme nach dem Windhundprinzip können zulässig sein. Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme diejenigen Arbeitnehmer, denen er die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anbieten will, nach der Priorität der Meldung auswählen ("Windhundprinzip"). Weder das Abstellen auf die Priorität der Meldung als solches noch Probleme in dem zur Entgegennahme der Meldung vorgesehenen technischen System begründen ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine treuwidrige Vereitelung des Zugangs der Meldung oder des Eintritts der Bedingung. Aus technischen Fehlern im Rahmen der Entgegennahme der Meldung lässt sich kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und Zahlung der vorgesehenen Abfindung im Wege des Schadensersatzes ableiten.[199]

 

Rz. 222

Ausnahmsweise werden auch vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung von dem Sozialplan erfasst.[200] Sieht ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Veranlassung des Arbeitnehmers vor, so hat dieser im Falle einer Eigenkündigung regelmäßig nur dann einen Anspruch auf die Abfindungszahlung, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers zumindest ernsthaft mit einer betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste und davon ausgehen konnte, er komme einer solchen mit seiner Eigenkündigung nur zuvor. Hierfür genügt nicht, dass der Arbeitgeber zuvor lediglich auf eine unsichere Lage des Unternehmens, notwendig werdende Betriebsänderungen und eine nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes hingewiesen hat.[201]

 

Rz. 223

In einem Sozialplan können Arbeitnehmer von Abfindungsleistungen ausgeschlossen werden, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind und zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an einem anderen Unternehmensstandort abgelehnt haben.[202]

 

Rz. 224

Zulässig ist es aber, solche Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Sozialplanes herauszunehmen, die einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz – und sei es auch bei einem Betriebsübernehmer i.S.v. § 613a BGB – ablehnen.[203]

 

Rz. 225

 

Praxistipp

Die Betriebsparteien können den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers an die Voraussetzung knüpfen, dass dem Arbeitnehmer zuvor ein – unzumutbares – Arbeitsplatzangebot gemacht wurde.[204]

 

Rz. 226

Ist in einem Sozialplan eine Ausnahmeregelung enthalten, nach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung haben, deren Arbeitsverhältnis "infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht", werden von dieser Ausnahmeregelung nur die Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis ungekündigt auf einen Betriebsübernehmer übergeht, oder solche, bei denen die Wirkungen einer ausgesprochenen Kündigung ersatzlos beseitigt werden und das Arbeitsverhältnis vom Betriebsübernehmer zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird. Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung, ergibt sich aber aus deren Gesamtzusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung.

 

Rz. 227

Eine Regelung, nach der Arbeitnehmer nur deshalb von einer Abfindung ausgeschlossen werden, weil ihr Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auf einen Betriebserwerber übergeht, wäre mit dem von den Betriebsparteien bei Sozialplänen zu beachtenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Betriebsübergang aufgrund einer bereits zuvor vom bisherigen Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung endet, erleidet dieselben Nachteile wie der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis zum selben Kündigungstermin ohne vorherigen Betriebsübergang verliert.[205]

 

Rz. 228

Macht ein Arbei...

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