Rz. 305
Grundsätzlich besteht kein Recht des Insolvenzverwalters, Ansprüche der Arbeitnehmer einzustellen oder einseitig zu kürzen. Soweit Betriebsvereinbarungen bestehen, werden die Rechte des Arbeitnehmers daraus durch das Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht berührt. Wenn in den Betriebsvereinbarungen aber Leistungen vorgesehen sind, die eine Belastung für die Insolvenzmasse ergeben, sollen gem. § 120 Abs. 1 S. 1 InsO der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistung beraten.[280]
Rz. 306
Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter das Recht, mit einer Drei-Monats-Frist diese Betriebsvereinbarungen zu kündigen, auch wenn eine längere Kündigungsfrist vorgesehen ist. Diese Regelung soll nicht nur für freiwillige Betriebsvereinbarungen gelten, sondern auch für Betriebsvereinbarungen im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten i.S.v. § 87 BetrVG.[281]
Rz. 307
Nach der Rechtsprechung des BAG wirken Betriebsvereinbarungen über freiwillige Leistungen nicht nach, wenn der Arbeitgeber sie zu dem Zweck gekündigt hat, die freiwilligen Leistungen gänzlich einzustellen.[282]
Rz. 308
Hinweis
Sollen dagegen die freiwilligen Leistungen nur gekürzt werden, gilt Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG ebenso wie bei Betriebsvereinbarungen im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung, insbesondere nach § 87 BetrVG, weil dann Verteilungsregelungen erforderlich sind.[283]
Rz. 309
Gem. § 120 Abs. 1 S. 2 InsO können diese Betriebsvereinbarungen dann auch mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn sie eine längere Frist enthalten.
Rz. 310
Nach § 120 Abs. 2 InsO bleibt davon das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist unberührt. Dabei stellt allein die Verfahrenseröffnung keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Ebenso wie das Arbeitsverhältnis ohne die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung fortbesteht, muss dies auch für die Ansprüche gelten, die auf einer Betriebsvereinbarung beruhen.
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