Rz. 301

Wenn nach der Satzung des Arbeitgeberverbandes der Insolvenzeröffnung zu einer Beendigung der Mitgliedschaft führt, endet ipso jure hierdurch mit Verfahrenseröffnung die Stellung als Mitglied einer Tarifvertragspartei. Dies führt aber nicht dazu, dass die Verfahrenseröffnung die Tarifverträge unanwendbar macht.

 

Rz. 302

Vielmehr kommt es gem. § 3 Abs. 3 TVG zu einer Nachwirkung der Tarifverträge, so dass der Insolvenzverwalter an alle bei Insolvenzeröffnung bestehenden Tarifverträge nach wir vor gebunden bleibt. Nur diejenigen Tarifverträge, die nach Verfahrenseröffnung neu abgeschlossen werden, binden den Insolvenzverwalter nicht mehr. In der Praxis kommt insoweit eine große Bedeutung den (rückwirkenden) tarifvertraglichen Entgelterhöhungen zu.

 

Rz. 303

Ist in der Satzung des Arbeitgeberverbandes keine Beendigung der Mitgliedschaft für den Fall der Verfahrenseröffnung enthalten, erstreckt sich die fortwirkende Tarifbindung nicht nur auf bestehende Tarifverträge, sondern auch auf nach Verfahrenseröffnung abgeschlossene Tarifverträge.

 

Rz. 304

 

Hinweis

Der Insolvenzverwalter kann sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht durch einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen, wenn nach der Verbandssatzung die Mitgliedschaft des Gemeinschuldners geendet hat und der Insolvenzverwalter nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.[279]

[279] BAG v. 20.11.1997 – 2 AZR 52/97, ZIP 1998, 437, dazu EWiR 1998, 343 (Rombach).

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