Rz. 107
Streitig ist, ob der Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist gehindert ist, die geplante Betriebsänderung durchzuführen, mithin die betriebsbedingt veranlassten Kündigungen auszusprechen, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Interessenausgleich vereinbart wird oder der Insolvenzverwalter nach Ablauf dieser Frist die gerichtliche Zustimmung des Arbeitsgerichts erzwingt.
Rz. 108
Hinweis
Diese Klärung soll notfalls im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgen können, weil auch insoweit der Insolvenzverwalter seine Rechte gem. § 122 Abs. 1 InsO kurzfristig durchsetzen können müsse.[87]
Rz. 109
Bevor nicht der Insolvenzverwalter entweder mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen hat oder die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt hat, sind nach der strengen Auffassung in der Drei-Wochen-Frist Betriebsänderungen, also auch der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, unzulässig, was auch der Betriebsrat mit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung durchsetzen könne.[88]
Rz. 110
Diese Auffassung ist aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Neuregelung in § 122 InsO i.V.m. § 113 BetrVG bislang nicht einhellig bestätigt worden.[89] Das LAG Niedersachsen als Beschwerdeinstanz hat die Rechtsfrage nicht mehr entschieden, weil nach seiner Auffassung die Betriebsänderung bereits abgeschlossen war, hat aber in einem obiter dictum Zweifel angemeldet, ob ein solcher Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bestehe.
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