Rz. 156

Kommt zwischen dem Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich mit einer solchen Namensliste zustande, dann wirkt sich die Vermutungswirkung bei einer namentlichen Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Hamm zusammenfassend wie folgt aus:[138]

Vermutung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Gründe bedingt ist (vgl. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO)
Beschränkung der Überprüfbarkeit der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit (vgl. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO)
Vermutung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist, falls der Betrieb in der Insolvenz den Inhaber wechselt (vgl. § 128 Abs. 2 InsO)
Beschränkung der Überprüfbarkeit der Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil auf grobe Fehlerhaftigkeit bei Unternehmensumstrukturierungen (§ 323 Abs. 2 UmwG analog).
 

Rz. 157

Grobe Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO ist bei der Sozialauswahl über einen Interessenausgleich mit Namensliste nach der Auffassung des LAG Hamm[139] anzunehmen, wenn die Betriebsparteien

den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt haben,
unsystematische Altersgruppen mit wechselnden Zeitsprüngen (bspw. in zwölfer, achter und zehner Jahresschritten) gebildet haben,
eines der drei sozialen Grundkriterien überhaupt nicht berücksichtigt oder zusätzlichen Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben,
die der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehenden Gründen nicht nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben.
[138] LAG Hamm v. 6.7.2000 – 233/00, ZInsO 2001, 336.
[139] LAG Hamm v. 5.6.2003 – 4/16 Sa 1976/02, DZWIR 2004, 153 (Weisemann) = ZIP 2004, 1863, dazu EWiR 2004, 449 (Thüsing).

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