Rz. 31
Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen besteht auch nicht zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanten Betriebsänderungen. Es ist Sache des Gesetzgebers, einen derart weit reichend in die unternehmerische Freiheit eingreifenden Anspruch einzuführen. Auch Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG verlangt einen solchen Anspruch nicht.[21] Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung anzusehenden Maßnahme vor Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder auf Einhaltung eines Interessenausgleichs bei einer Betriebsänderung besteht nach wohl herrschender Meinung nicht.[22] Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung anzusehenden Maßnahme vor Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich fehlt es darüber hinaus regelmäßig an einem Verfügungsgrund.[23]
Rz. 32
Das LAG Berlin-Brandenburg sieht dies anders:[24] Ein Betriebsrat kann im Fall einer Betriebsänderung zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich einen Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen haben, die auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichtet sind. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können allerdings nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen. Denn der Unterlassungsanspruch dient allein der Sicherung des Verhandlungsanspruchs und besteht nicht losgelöst hiervon. Ein solcher Anspruch könne, so das LAG, gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates gefährdeten.
Rz. 33
Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 S. 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.[25]
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