Rz. 130

Ein formgültiger Interessenausgleich mit Namensliste hat für die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess also maßgebliche Bedeutung. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kehrt sich im Kündigungsschutzprozess, in dem der Arbeitgeber im Allgemeinen für das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen und die ordnungsgemäße Sozialauswahl darlegungs- und beweispflichtig ist, die Darlegungs- und Beweislast um.[114] Wenn die Arbeitnehmer das dringende betriebliche Erfordernis (siehe § 1 Rdn 401 ff.) für ihre Kündigung bestreiten wollen, sind sie also entgegen § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG beweispflichtig. Entsprechendes gilt für die Sozialauswahl (siehe § 1 Rdn 404 ff.).[115]

 

Rz. 131

Nach der Auffassung des BAG soll den Arbeitnehmer schon die Darlegungslast für

fehlende Betriebsbedingtheit der Kündigung,
etwaige andere Beschäftigungsmöglichkeiten,
den auswahlrelevanten Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer und
grobe Fehler in der Sozialauswahl treffen.[116]

Kommt in der Insolvenz bei einer Betriebsänderung ein Interessenausgleich mit Na­mensliste zustande, kann die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

 

Rz. 132

Die Sozialauswahl kann nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten,[117] und nur dann mit Erfolg in Frage gestellt werden, wenn sie grob fehlerhaft ist. Allerdings bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, nur auf ihre groben Fehler überprüft.

 

Rz. 133

Die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste erklärten betriebsbedingten Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen in Frage zu stellen. Bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl kann sich die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf diejenigen beschränken, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können. Dagegen darf bei der Erstellung der Namensliste zu einem solchen Interessenausgleich auch bei Anwendung des hier anzulegenden weiten Maßstabs jedenfalls die Verpflichtung zur Gewährung von Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die der Entscheidung des nationalen Gerichts zugrunde liegende Rechtsfrage zwar noch nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union entschieden worden ist, dieser die Subsumtion unter die maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung aber ausdrücklich dem nationalen Gericht überlassen hat, wie es für die Rechtfertigung nach Art. 6 RL 2000/78/EG geschehen ist.[118]

 

Rz. 134

Eine Sozialauswahl, der eine Verkennung des Betriebsbegriffs zugrunde liegt, ist nicht stets als grob fehlerhaft anzusehen. Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann grob fehlerhaft, wenn im Interessenausgleich der Betriebsbegriff selbst grob verkannt worden ist, seine Fehlerhaftigkeit also "ins Auge springt". Auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz nach § 125 InsO können die Betriebsparteien den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer über die Definition des Betriebsbegriffs im Interessenausgleich nicht enger oder weiter ziehen, als es das Kündigungsschutzgesetz in seiner Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht zulässt. Die gesetzlichen Grundbedingungen der Sozialauswahl stehen nicht zur Disposition der Betriebspartner. Eine Sozialauswahl ist nur dann unwirksam, wenn sich ihr Ergebnis als fehlerhaft erweist. Auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen, nicht fehlerhaften Auswahlergebnis führen.[119]

 

Rz. 135

Nicht fehlerhaft ist es, wenn in die Sozialauswahl Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz nicht einbezogen werden. Gesetzliche Kündigungsverbote gehen dem allgemeinen Kündigungsschutz als spezialgesetzliche Regelungen vor. Auch in der Insolvenz genießen Betriebsratsmitglieder daher den besonderen Kündigungsschutz. Sie sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. § 125 InsO ist nur im Verhältnis zu § 1 KSchG lex specialis, nicht aber gegenüber § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist ihnen gegenüber nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG möglich.[120]

 

Rz. 136

Die Regelungen des § 125 InsO sollen eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen schaffen. Der Insolvenzverwalter soll nicht einer Fülle von langwierigen und schwer kalkulierbaren Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt werden. Im Insolvenzfall wird daher der individuelle Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zugunsten einer kollektivrechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien eingeschränkt.

 

Rz. 137

Mit der Beschränkung de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge