Rz. 253

Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie das BAG[227] früher mehrfach entschieden hat, nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.

 

Rz. 254

Das LAG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht, das in § 10 Nr. 6 AGG solche Differenzierungen ausdrücklich behandelt, sie aber nur zulässt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Dies hat das LAG Köln bejaht. Es verstoße nicht gegen § 75 BetrVG, wenn in einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen werden. Nach § 10 Nr. 6 AGG sei eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig.[228] Nach § 10 Nr. 6 AGG sei eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig. Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorsehen oder ausschließen.[229]

 

Rz. 255

Der EuGH hat jedoch geringere Sozialplanabfindungen für rentennahe Arbeitnehmer als Diskriminierung bewertet:[230]

Zitat

"Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbe­ginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist."

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit entgegensteht, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist und bei der Anwendung der alternativen Berechnungsmethode auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten, abgestellt wird.“

[227] BAG v. 26.7.1988 – 1 AZR 156/87, NZA 1989, 25; dazu EWiR 1989, 531 (Bauer/Baeck); BFH v. 9.12.2014 – 1 AZR 102/13, ZIP 2015, 492.
[228] LAG Köln v. 4.6.2007 – 16 Sa 201/07, BB 2007, 2572.
[229] So auch in der Revisionsinstanz BAG v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197; dazu NJW-Spezial 2009, 115.

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