Rz. 250

Mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es aber nicht vereinbar, wenn die Betriebsparteien hinsichtlich der Abfindungsansprüche zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative beendet haben, unterscheiden, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist.[225]

 

Rz. 251

Sieht eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung einen Abfindungsanspruch grundsätzlich auch für den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor und muss die Eigenkündigung darüber hinaus "betriebsbedingt" sein, setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers zumindest ernsthaft mit der betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste und davon ausgehen konnte, er komme einer solchen mit seiner Eigenkündigung nur zuvor.

 

Rz. 252

Dabei können die Betriebsparteien eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmern, die "vorzeitig", also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. Auch dies rechtfertigt es, eine "betriebsbedingte Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Falle einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung nur dann anzunehmen, wenn dieser berechtigterweise davon ausgehen konnte, durch seine Eigenkündigung komme er einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor.[226]

[225] BAG v. 6.5.2003 – 1 ABR 11/02, BAGE 106, 95 = AP Nr. 161 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG v. 20.4.1994 – 10 AZR 323/93, AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 75.
[226] BAG v. 15.5.2007 – 1 AZR 370/06, ZIP 2007, 1575; dazu EWiR 2007, 737 (Laskawy/Lomb).

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